15. November 2023

Windräder versus Artenvielfalt und Lebensraumerhaltung

Eine Stellungnahme des kantonalen Verbands JagdZürich zum Energie-Mantelerlass und pro Wildtiere.

Vorab sei an den «Art. 1 Zweck» des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) sowie an «§ 1» des Kantonalen Jagdgesetzes (JG) erinnert

  • In Art. 1a JSG heisst es, dass das Eidgenössische Jagdgesetz bezweckt, die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten.
  • In § 1 JG heisst es unter anderem, dass das Kantonale Jagdgesetz den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Wildtiere) regelt.

Geschätzte Jägerinnen, geschätzte Jäger
Sie haben sicher gehört, dass mit dem Energie-Mantelerlass) verschiedene Gesetze (Energie-, Stromversorgungs-, Raumplanungs- und Waldgesetz) geändert werden sollen. Ziel der Änderung ist, den Bau von Solar- und Windkraftanlagen massiv zu erleichtern. Die Bestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz werden damit praktisch ausgehebelt.

Die Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien (ohne Wasserkraft) soll vervielfacht werden. Solarpanels und Windkraftanlagen müssen dazu einen grossen Beitrag leisten. Die Aufteilung der Produktionsanlagen liegt im Ermessen des Bundesrates. Als Beispiel: Um das angestrebte Ziel von 45 TWh bis 2050 zu erreichen, müssen bei einer Aufteilung von Solar zu Windkraft mit 3:1 und nach Abzug der sonstigen erneuerbaren Energien ca. 200 km2 Solarpanels und ca. 2000 Windkraftanlagen gebaut werden (ganze Schweiz).


) Der Energie-Mantelerlass bzw. «Mantelerlass Strom» heisst offiziell «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien».

Die Folgen des Energie-Mantelerlasses für den Bau von Windparks

  • Windkraftanlagen dürfen in Schutzgebieten von nationaler Bedeutung (Landschafts-, Natur- und Ortsschutz) gebaut werden. Die Schutzziele dürfen beeinträchtigt werden und auf Schutz-, Wiederherstellungs-, Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen kann verzichtet werden.
  • Kantonale, kommunale und lokale Interessen zählen überhaupt nicht mehr. Windkraftanlagen haben immer Vorrang. Es gibt dann keine diesbezügliche Interessenabwägung mehr.
  • Durch die Änderung des Waldgesetzes wird der Bau von Windkraftanlagen im Wald ohne die bisherigen Anforderungen explizit erlaubt. Speziell für Zürich hat die Erleichterung des Baus von Windturbinen im Wald dramatische Konsequenzen, da fast alle Windpotentialgebiete ganz oder teilweise in Wäldern liegen.
  • Der Bundesrat kann beschliessen, dass die notwendigen Bewilligungen in einem konzentrierten und abgekürzten Verfahren erteilt werden. Die Mitwirkung der Bevölkerung und der Gemeinden ist dann weitgehend ausgeschlossen.

In der Zwischenzeit hat sich ein Referendumskomitee formiert, welches die Inkraftsetzung des Energie-Mantelerlasses einer Volksabstimmung unterstellen will, obwohl das Energiedepartement unter Bundesrat Rösti alles unternommen hat, um ein Referendum zu verhindern.

Der Vorstand von JagdZürich unterstützt die Ergreifung des Referendums, weil er der Meinung ist, dass der Bevölkerung die Gelegenheit gegeben werden sollte, zum geplanten Energie-Mantelerlass Stellung zu beziehen. Mit der Inkraftsetzung dieses Erlasses und der damit verbundenen Vorhaben würden erhebliche Beeinträchtigungen bezüglich des Eidgenössischen Jagdgesetzes (Jagdgesetz, JSG) in Kauf genommen, das in Art. 1a bezweckt, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten. Weiter wäre auch das Kantonale Jagdgesetz (JG) tangiert, das laut § 1 unter anderem den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Wildtiere) regelt.

Aus unserer Sicht ist es zudem unverhältnismässig, die Volksrechte im geplanten Umfang zu beschneiden. Selbstverständlich kann man zum Dekarbonisierungsvorhaben (Reduzierung der Kohlendioxidemissionen) und der damit verbundenen Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien unterschiedliche Meinungen vertreten. Welche Folgen der Energie-Mantelerlass für Flora, Fauna und Landschaftsbild haben wird, ist unserer Ansicht nach der Mehrheit der Bevölkerung jedoch nicht klar. Mit einer Referendumsabstimmung kann die Diskussion und Meinungsbildung dazu ausgelöst werden.

Falls Sie das Referendum ergreifen wollen, finden Sie nachstehend den Link zu weiteren Informationen und zum Unterschriftenbogen > Referendum Energie-Mantelerlass (dort kurz «Mantelerlass» genannt).

Der Verbandsvorstand

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